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Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 137/15, 10.02.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Betriebskostenabrechnung Mietvertrag vereinbart vereinbaren Vereinbarung Klausel REchtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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