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Wohnungseigentümer dürfen ohne Nebenintervention nicht an ein gegen die Gemeinschaft eingeleitetes Beweissicherungsverfahren teilnehmen
AG Recklinghausen, AZ: 90 H 2/22, 06.04.2023
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Die Antragsgegnerin, die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, wird
gemäß § 9b WEG von ihrem Verwalter außergerichtlich und gerichtlich vertreten, so
dass er an den Ermittlungen des Gutachters zu beteiligen ist. Gemäß § 29 Abs. 2
Satz 1 WEG unterstützt der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung
seiner Aufgaben. Aufgrund seiner beratenden Funktion ist der Verwaltungsbeirat als wesentliches Organ der Gemeinschaft ebenfalls an den Ermittlungen zu beteiligen.

Die Anwesenheit weiterer Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft während
der Ermittlungen ist nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nicht geboten, da
die einzelnen Mitglieder nicht Partei des selbständigen Beweisverfahrens sind. Sie
sind zudem nicht als Nebenintervenienten dem Verfahren förmlich beigetreten. Auch der bereits genannte Grundsatz der Waffengleichheit erfordert nicht deren
Teilnahme. Ihre - möglichen Interessen, werden von den Beiratsmitgliedern hinreichend wahrgenommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop