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Wohnungseigentümer darf keine Vögel aus dem Fenster füttern; §§ 1004, 823 BGB
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 71/21, 06.04.2023
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Gem. § 14 I Nr.1 WEG ist jeder Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Durch das regelmäßige Füttern der Vögel beeinträchtigt die Beklagte das gemeinschaftliche Eigentum i.S.v. § 1004 BGB.

Damit besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigen-tums, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch der Reinigungskosten aus § 823 I BGB. Dabei kann es dahinstehen, ob die in Rede stehenden Verschmutzungen sämtlich durch die durch die Fütterungen der Beklagten angelockten Vögel und das von ihr ausgebrachte Futter verursacht wurden. Denn mit den regelmäßigen Fütterungen und das damit verbundene Anlocken der Vögel hat diese jedenfalls einen maßgeblichen Anteil an den verursachten Verschmutzungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Tauben krankheit Verschmutzung Gemeinschaftseigentum Schadenersatz Schadensersatz