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Zur Berechnung der Reisekosten eines Rechtsanwaltes ist der Sitz der Verwaltung und nicht der Sitz der Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblich; §§ 27 WEG, 91 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 20/23, 09.05.2023
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Maßgeblich für die Frage, welche Reisekosten für den Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, ist zunächst der Sitz der Partei, so dass im Grundsatz Reisekosten nur bis zur Höhe von fiktiven Reisekosten zum weitentferntesten Ort im Gerichtsbezirk erstattungsfähig sind, wenn ein Rechtsanwalt an einem anderen Ort beauftragt wird.

Allerdings ist anerkannt, dass bei einer juristischen Person die tatsächliche Struktur zu berücksichtigen ist, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht formal der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend ist, sondern die tatsächliche Organisation des Unternehmens, so dass ein Rechtsanwalt etwa an dem Ort beauftragt werden kann, von dem üblicherweise Rechtsstreitigkeiten nach der internen Struktur bearbeitet werden.

Ebenso ist für Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt, dass es nicht auf den Ort ankommt, in welchem sich die Anlage befindet, sondern auf den Sitz des Verwalters.

Ein WEG-Verwalter besitzt nicht die Rechtskenntnisse eines Rechtsanwaltes, so dass er grds. nicht verpflichtet ist, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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