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Kein Rechtsmittel gegen vorläufige Streitwertfestsetzung; § 68 GKG
LG Essen, AZ: 10 T 44/22, 28.12.2022
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Vorläufige Festsetzungen des Streitwertes können nicht mit der Streitwertbeschwerde des § 68 GKG angefochten werden.

Ein Streitwertbeschluss ist auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn dieser im Zusammenhang mit der Einleitung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO ergeht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop