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Abnahmeprotokoll einer Wohnungsübergabe ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten; § 546 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 184/22, 01.06.2023
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Ein Abnahmeprotokoll anlässlich einer Wohnungsübergabe ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Die Zustandsbeschreibung enthält zumindest ein Zeugnis der Partei gegen sich selbst (tatsächliches Anerkenntnis), die - ähnlich wie eine Quittung - als aussagekräftiges Indiz Beweiserleichterungen zur Folge hat.

Der Umfang der Anerkenntniswirkung hängt vom Zweck der Zustandsfeststellung ab. Ist - wie regelmäßig - eine umfassende ZustandsfeststelIung beabsichtigt, dann geht die Anerkenntniswirkung dahin, dass alle nicht beschriebenen Schäden bzw. Zustände, soweit sie erkennbar waren, nicht vorhanden sind. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Untersuchung oberflächlich vornimmt; der Mieter darf dann annehmen, der Vermieter verzichte auf Ansprüche aus Zuständen, die er bei gehöriger Prüfung hätte erkennen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungsabnahme Schönheitsreparaturen