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Miet-Verwalter darf bei Vertreterklausel in der Teilungserklärung nicht an Eigentümerversammlung teilnehmen; §§ 24, 47 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 54/22, 10.11.2022
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Ein (Miet-)Verwalter einer Sondereigentumseinheit ist nicht "der Verwalter" i.S.d. Vertreterklausel einer Teilungserklärung, denn diese erfasst ersichtlich den nach § 26 WEG bestellten Verwalter.

Besteht für einen Eigentümer nach der Regelung in der Teilungserklärung die Möglichkeit, einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, insbesondere eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, mit der Bevollmächtigung zu beauftragen, ist die Beauftragung eines solchen Berufsträgers nicht unzumutbar, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist.

Denn zum einen träfe eine entsprechende Kostenbelastung auch alle anderen Wohnungseigentümer, würden sie sich für eine solche Vertretung in der Versammlung entscheiden, und nicht etwa nur die Klägerin. Zum anderen kann die Klägerin sich auch nicht darauf stützen, dass sie bereits für die Beauftragung des Miet-Verwalters zu zahlen hat, denn dies folgt aus einer freiwilligen Entscheidung der Klägerin, sie ist nicht verpflichtet, Dritte mit der Verwaltung ihres Sondereigentums zu betrauen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Dritter Teilnahme treu und Glauben § 242 BGB