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behördliche Versiegelung einer Mietsache läßt den Räumungsanspruch des Vermieters nicht entfallen
LG Essen, AZ: 6 O 276/22, 13.07.2023
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Wird in der Kündigung eines Mietverhältnisses irrtümlich ein zu früher Endtermin genannt, so endet das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Termin, wenn den Umständen nach erkennbar ist, dass der Kündigende den Vertrag jedenfalls zu diesem Termin beenden will.

Die Herausgabe des Mietobjektes ist nicht unmöglich gemäß § 275 Abs 1 BGB, weil das Bauamt aus Sicherheitsgründen eine Versiegelung des Mietobjektes mit einer Nutzungsuntersagung verfügt hat.

Für den Herausgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 BGB ist weder der unmittelbare noch der mittelbare Besitz der Sache durch den Mieter erforderlich.

Es handelt sich bei der Versiegelung nicht um einen enteignungsgleichen Eingriff, wenn die zuständige Behörde zur Räumung des Mietobjektes den Zugang nach vorheriger Terminabsprache erlaubt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop