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Klage auf künftige Räumung der Wohnung trotz Aufhebungsvertrag zulässig
LG Essen, AZ: 15 T 41/23, 12.09.2023
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Die auf eine künftige Leistung im Sinne der §§ 257, 259 ZPO, nämlich auf eine Räumung gerichtete Klage ist zulässig, wenn die Umstände die Besorgnis des Vermieters rechtfertigten, die Mieter würden sich einer rechtzeitigen Leistung gleichsam der Räumung zur Frist entziehen.

Dies ist der Fall, wenn die Mieter zwar die Möglichkeit eines vagen Aufhebungsvertrag in Aussicht stellen, gleichwohl aber den Eigenbedarf des Vermieters in Abrede stellen. Daraus lässt sich aus Sicht einer objektiven und vernünftighandelnden Person anstelle des Vermieters nicht schließen, dass tatsächlich eine Einigung, zu einem bestimmten Räumungszeitpunkt auszuziehen, angestrebt war.

Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass zwischen den Parteien vor Eintritt der Rechtshängigkeit ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde.

Denn diesem Aufhebungsvertrag kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass die Beklagten tatsächlich zum vereinbarten Zeitpunkt ausziehen würden, da mit diesem Vertrag kein vollstreckbarer Titel geschaffen worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Eigenbedarfskündigung