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Die Abrechnungspflicht trifft denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Pflicht das Verwalteramt innehat, § 28 Abs. 3 WEG.
OLG Celle, AZ: 4 W 107/05, 08.06.2005
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Die Verpflichtung des neuen Verwalters zur Vornahme der Abrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr beruht bei einem Verwalterwechsel zum Ende des Wirtschaftsjahres darauf, dass die Verpflichtung des Verwalters aus § 28 Abs. 3 WEG zur Vorlage der Abrechnung nicht schon mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist fällig wird, die höchstens 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beträgt.

Die Abrechnungspflicht trifft denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung dieser Pflicht das Verwalteramt innehat.

Die in § 28 Abs. 3 WEG normierte Verpflichtung entsteht mangels abweichender Bestimmung mit dem Eintritt der Fälligkeit des Abrechnungsanspruchs. Auf den Zeitpunkt eines Abrechnungsverlangens der Eigentümerversammlung oder einzelner Wohnungseigentümer kommt es nach dieser Vorschrift gerade nicht an.

Wenn aber die Pflicht zur Abrechnung nach Eintritt der Fälligkeit einmal in der Person des zu dieser Zeit amtierenden Verwalters entstanden ist, kann dieser Verwalter nicht durch sein Ausscheiden von der Pflicht zur Abrechnung befreit werden. Ihm steht allerdings, soweit erforderlich, ein Einsichtsrecht in die Belege zu, sofern er sie dem neuen Verwalter übergeben hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 847 f.).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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