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Modernisierende Instandsetzung oder bauliche Veränderung bei Austausch einer Ölheizung gegen eine Gasheizung?
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 121/21, 25.10.2023
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Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich nicht darauf beschränkt, bei notwendig gewordenen Reparaturarbeiten oder Ersatzbeschaffungen lediglich den früheren Zustand wiederherzustellen. Vielmehr kann eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums über die bloße Reproduktion hinausgehen, wenn sie eine aktuelle, technisch bessere oder wirtschaftlich sinnvollere Lösung gegenüber derjenigen ist, die sich auf die Wiederherstellung des mangelfreien Zustands beschränkt.

Voraussetzung für eine sogenannte modernisierende Instandsetzung in Abgrenzung zu Maßnahmen der Modernisierung oder baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 und 2 WEG a. F. ist jedoch ein vorhandener oder absehbarer Instandsetzungsbedarf. Dabei ist eine modernisierende Instandsetzung nicht erst dann zulässig, wenn das Gemeinschaftseigentum bereits gebrauchs- oder funktionsuntüchtig geworden ist, sondern bereits dann, wenn ein Ausfall oder zumindest teilweise Funktionsunfähigkeit zu befürchten ist.

Dies vorangestellt, ist auch die Umstellung des Heizsystems in einer Wohnungseigentumsanlage von Öl auf Gas nicht generell (d.h. jederzeit) als modernisierende Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahme anzusehen (so auch: OLG Celle, WuM 1993, Seite 89; OLG Frankfurt, DWE 1987, Seite 51).

Vielmehr ist unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände der Austausch einer vorhandenen Ölheizung gegen eine neue Gasheizung nur dann als ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. modernisierende Instandsetzungsmaßnahme anzusehen, wenn ohnehin die Erneuerung der Heizungsanlage notwendig oder konkret absehbar war und eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte aus der Sicht eines vernünftig denkenden und erprobten Neuerung gegenüber aufgeschlossenen Hauseigentümers diese Umrüstung nahelegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop erneuerung Ofenheizung Wärmeversorgung