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Zur Verwertung einer Filmaufnahme zu Beweiszwecken - Zur Rückbaupflicht trotz Zustimmung des Vermieters - Beleidigung als fristloser Kündigungsgrund? - §§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB; 295 ZPO
LG Essen, AZ: 10 S 123/22, 06.11.2023
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1. Wurde in einem gerichtlichen Verfahren eine Videoaufzeichnung zu Beweiszwecken eingesehen, ist diese ohne weitere Voraussetzungen verwertbar, wenn eine Rüge nach § 295 ZPO unterblieben ist.

Eine unzulässige Beweiserhebung führt daher nicht automatisch dazu, dass hierdurch erlangte Erkenntnisse bei der Beweiswürdigung nichf verwertet werden dürfen. Die Verwertung eines vom Gericht erhobenen Beweises hat nur zu unterbleiben, wenn dies ein Gesetz ausdrücklich anordnet.

Dabei kommt der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und deren Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung als wichtigem Belang des Gemeinwohls erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zu; im Zivilprozess kommt es vor allem auch aug die Bedeutung des Beweismittels für die Rechtsverwirklichung einer Partei an; ein (stets gegebenes) ,,schlichtes Beweisinteresse" genügt nicht.

2. Bei besonders schweren Beleidigungen und Bedrohungen liegt eine Grenzüberschreitung, die zwanglos die außerordentliche Kündigung trägt. Es kommt nicht darauf an, ob eine Umsetzund der Drohung ernsthaft beabsichtigt ist.

3. Der Mieter muss im Rahmen der Rückgabe, die ihn zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet, auch Umbauten und sonstige bauliche Änderungen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten beseitigen. Die Rückbaupflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben hat; mit einer solchen Zustimmung ist nämlich auch ohne besonderen Vorbehalt grundsätzlich nicht das Einverständnis verbunden, eine Änderung auf Dauer, nämlich über das Vertragsende hinaus, hinzunehmen und sich so ggf. bei den WeitervermietungsmögIichkeiten einzuschränken.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beschimpfung Morddrohung Gegenstand Leihe unentgeltlich Herausgabe