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Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient einer Anfechtungsklage dem Anerkenntnis der Gemeinschaft widersprechen; §§ 44 Abs. 4 WEG, 69 ZPO
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21 WEG, 27.11.2023
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Grundsätzlich besteht ein Rechtschutzbedürfnis zur Anfechtung eines sog. Negativbeschlusses. Denn es besteht die Möglichkeit, dass ein Wohnungseigentümer durch einen Negativbeschluss in seinem Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 18 Abs. 2 WEG verletzt wird.

Eine Beschlussersetzungsklage kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinschaft sich mit der Sache vorbefasst hat. Dabei muss der Beschlussantrag hinreichend bestimmt und konkretisiert sein.

Das Gericht kann ohne die notwendigen Unterlagen keine Beschlussersetzung veranlassen.

Dem Anerkenntnisurteil durch Anerkenntnis der beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Klageabweisungsantrag eines einzelnen Wohnungseigentümers entgegen, der als Nebenintervenient der Klage beitreten kann.

Bei der vorliegenden Nebenintervention handelt es sich um eine sogenannte streitgenössische Nebenintervention i. S. d. § 69 ZPO, weil der Miteigentümer durch ein zwischen den Parteien ergehendes Urteil als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst unmittelbar in seinem Rechtsverhältnis zurKlägerseite betroffen gewesen wäre. Durch diesen Umstand wurde ihm eine teilweise von der Beklagtenseite unabhängige Prozessführung ermöglicht mit der Konsequenz, dass er insbesondere dem von der Beklagten erklärten Anerkenntnis
widersprechen konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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