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Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter darstehen als ein Sondereigentümer / Dachfenster sind Gemeinschaftseigentum
LG Dortmund, AZ: 17 S 87/23, 17.11.2023
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Für Beschädigungen der nicht sondereigentumsfähigen Außenhülle regelmäßig die Gemeinschaft der Eigentümer zuständig ist und auch die Kosten dafür zu tragen hat.

Dachfenster gehören als Teil der Außenhülle zum Gemeinschaftseigentum und sind schon mit Blick auf ihre Funktion nicht der alleinigen Nutzung eines Sondereigentümers zuzuordnen, zumal die Funktion eines Fensters gerade auch darin liegt, die äußere Gestaltung des Gebäudes mitzuprägen.

Ein Sondernutzungsberechtigter darf nicht schlechter stehen als ein Sondereigentümer, so dass sich die Verpflichtung zur Kostentragung immer nur auf Teile beziehen kann, die auch sondereigentumsfähig sind.

Ein Ermessen der Wohnungseigentümer, dem Kläger die Kosten für die Erneuerung
der Fenster gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG aufzuerlegen, besteht nicht, wenn die Beklagte sich insoweit selbst gebunden hatte, indem sie in der Vergangenheit und auch
nachfolgend stets entsprechende Kosten getragen hatte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilungserklärung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Regelung