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Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 29/22 WEG, 03.04.2023
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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In der Praxis wird man sich künftig wohl mit einem Antrag auf Erstellung der Abrechnung und Vorlage zur Beschlussfassung durch die Gemeinschaft beschränken müssen, um überhaupt noch die Möglichkeit einer halbwegs ordnungsgemäßen Verwaltung zu erzielen. Das führt bei beharrlicher Weigerung im Ergebnis wohl auch dazu, die Abrechnung selber erstellen zu müssen. Der Anspruch kann dann aber nach § 887 ZPO vollstreckt werden, so dass der Kläger zumindest die Kosten für die Erstellung als Vorschuss einfordern und die Erstellung der Abrechnung durch eine fachkundige Person erstellen lassen kann.