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Änderung der Kostenverteilung der Erhaltungsrücklage nach § 16 Abs. 2 WEG zulässig / Zu den Grenzen eines wirksamen "Befüllungsbeschlussel"
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/22, 12.10.2023
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1. Es besteht im neuen Recht eine Beschlusskompetenz der Eigentümer, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen, bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel für die Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG verpflichtet die Gemeinschaft nur, eine angemessene Erhaltungsrücklage anzusammeln, bestimmt den Schlüssel, nach welchem die Rücklage aufzufüllen ist, allerdings nicht.

2. Besteht eine Beschlusskompetenz, muss der Beschluss allerdings auch inhaltlich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Erforderlich insoweit ist mindestens, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden, nach welchem die Rücklage befüllt wurde, insoweit gilt der Grundsatz, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch sein muss.

Hieran fehlt es, wenn es durch die Änderung des Befüllungsschlüssels kommt zu einer "Mischbefüllung" der Rücklage, weshalb in Zukunft eine Entnahme nicht mehr möglich sein wird.

Letztlich leidet ein Rücklagenbeschluss auch daran, wenn die Rücklage vorliegend nur für einen Teil der Erhaltungskosten, nämlich den Instandhaltungskosten eingesetzt werden kann. Die Erhaltungsrücklage, dient gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, ebenso wie im alten Recht (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG aF) sowohl der Instandhaltung, als auch der Instandsetzung (§ 13 Abs. 2 WEG).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltungsrücklage Instansetzungsrücklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop