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Honorarvereinbarung der WEG mit dem Rechtsanwalt (hier: 250,00 €/Stunde) entspricht grds. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
AG Bochum, AZ: 95 C 25/23, 16.01.2024
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Eine Gebührenvereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Rechtsanwalt auf Stundenhonorarbasis (hier 250,00 € zzgl. MwSt./Std) wegen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ist grundsätzlich nicht zulässig, weil hierduch die Regelgebühren des RVG überschritten werden.

Als besonderer Grund, der ausnahmsweise eine Vergütungsvereinbarung rechtfertigen kann, kommt ein Vertrauensverhältnis zum Anwalt oder eine Vorbeauftragung in einer mit dem vermeintlichen Anspruch tatsächlich zusammenhängenden Angelegenheit in
Betracht.

Diese Gründe müssen der Ermessensentscheidung der Eigentümerversammlung zugrunde liegen und können auch im Beschlusstext benannt werden.

Zumindest müssten bei Fehlen eines besonderen Grundes drei Vergelichsangebote eingeholt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop