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Geringfügiger Verstoß gegen das Gebot der Mülltrennung ist kein Kündigungsgrunde des Mietverhältnisses; §§ 543, 573 BGB
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 533 C 159/22, 24.02.2023
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Eine Mülltrennung ist nach heutigem Verständnis aufgrund umweltpolitischer Erwägungen für jeden selbstverständlich.

Ein geringfügiger Verstoß dagegen stellt keinen Kündigungsgrund dar.

Die Sachlage mag sich anders darstellen, wenn es sich um umfangreichere Verstöße über einen längeren Zeitraum handelt, der Müll wiederholt nicht abgeholt wird, Bußgelder ergehen oder sich andere erhebliche Auswirkungen auf das Mietobjekt, andere Mieter oder den Vermieter bzw. die Vermieterin ergeben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mülltonnen