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Anspruch aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG auf Anbringung einer Wallbox betrifft nur das Ob, nicht das Wie
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 31/22, 22.12.2022
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Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG einen Beschluss über das "Ob" privilegierter baulichen Veränderungen verlangen; dies beinhaltet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung.

Aufgrund des Ermessens können die Eigentümer auch Bedingungen und Auflagen für die Durchführung mitbeschließen, wobei das Gesetz aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fälle keine Vorgaben macht.

Die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Gestattung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Angebot nicht vorliegt, sondern auf ein erst noch vorzulegendes Angebot eines "Fachbetriebes" nicht näher bestimmten Inhalts verweist.

Eine Wall-Box darf nur von einer Fachfirma errichtet werden, die im Installateursverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist (§§ 13, 19 NAV).

Erforderlich ist auch eine gebotene Regelung zur Verantwortung für den Unterhalt und die Wartung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eigentümer hiervon im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bei Beschlussfassung absehen oder die Verantwortung bei der Gemeinschaft belassen wollten, zumal jedenfalls die Wallbox im Eigentum des bauwilligen Eigentümers steht und auch deren regelmäßige Wartung zum Ausschluss von Gefahren notwendig erscheint.

Maßgeblich kommt hinzu, dass der Beschluss sich auch nicht zu Fragen des Versicherungsschutzes verhält und auch nicht ersichtlich ist, dass die Eigentümer sich hiermit vor Beschlussfassung auseinandergesetzt und ihr Ermessen ausgeübt haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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