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Heizkostenverordnung geht einer Vereinbarung in der Teilungserklärung vor / Zur Nichtigkeit einer erneuten Beschlussfassung bereits beschlossener Wohngelder; §§ 28 Abs.3 WEG, 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV
OLG München, AZ: 32 Wx 32/12, 06.09.2012
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1. Die Beschlüsse über die Genehmigung der Heizkostenabrechnung sind nur insoweit für ungültig zu erklären, als die Einzelabrechnungen betroffen sind. Betrifft ein Fehler nur Einzelabrechnungen, so ist die entsprechende Position der Gesamtabrechnung aufrechtzuerhalten.

2. Die Vorschriften der Heizkostenverordnung finden nach § 3 HKV auf die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar Anwendung, ohne dass es eines Beschlusses oder einer Vereinbarung bedürfte (BGH NJW 2012, 1434 = MDR 2012, 510 [BGH 17.02.2012 - V ZR 251/10] = ZWE in 2012, 216). Die Heizkostenverordnung enthält zwingendes Recht (BGH ZMR 2006, 766 = WuM 2006, 418 = BGH 2006, 1094 [BGH 19.07.2006 - VIII ZR 212/05]) und geht rechtsgeschäftlichen Regelungen vor (§ 2 HeizkostenV). Auf eventuell abweichende Regelungen der Teilungserklärung kommt es deshalb nicht an.

3. Verbrauchswerte, die von Zählern abgelesen werden, deren Eichgültigkeitsdauer abgelaufen ist, sind nicht gänzlich unverwertbar. Ihnen fehlt jedoch die Vermutung der Richtigkeit, so dass diese auf andere Weise festgestellt werden muss. Hierfür kann neben einem Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Anzeige im Einzelfall bereits der Vortrag geeigneter Grundlagen für eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO genügen.

4. Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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