Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für Verbindlichkeiten des Voreigentümers nur im Rahmen der Abrechnungsspitze; §§ 16 Abs. 2; 28 Abs. 5 WEG
LG Bonn, AZ: 8 T 33/08, 28.01.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Nach der sog. Fälligkeitstheorie haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist.

2. Es handelte sich hierbei um Abrechnungsspitzen, die erst durch diesen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung begründet wurden. In den Fällen etwaiger Zahlungsrückstände aus dem Wirtschaftsplan des Vorjahres hat der Beschluss der Eigentümerversammlung in der Tat nur bestätigende oder verstärkende Wirkung.

3. Originär schuldbegründend ist der Beschluss hingegen bzgl. der Abrechnungsspitzen. Für diese wird die Schuld erst mit Beschluss der Eigentümerversammlung begründet und damit kann es nur auf das Eigentum zu diesem Zeitpunkt ankommen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Abrechnungspitze Fälligkeit Beschluss Anfechtung § 28 46 WEG Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Wohnungseigentümerversammlung Hausgeld Wohngeld Beschlusskompetenz Beschlußkompetenz Nichtigkeit Voreigentümer Veräußerer Verkäufer Abrechnungsspitze