Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Überschuss aus der Jahresabrechnung ist mit noch nicht gezahlten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan zu verrechnen; §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 WEG
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 46/02, 05.06.2002
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Eine Vorschussforderung aus dem Wirtschaftsplan wird nicht durch eine Jahresabrechnung überholt.

2. Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit, als sie über die Vorauszahlung nach dem Wirtschaftsplan hinausgeht. Nur für diesen überschießenden Teil entsteht ein neuer Schuldgrund. Im Übrigen kommt dem Beschluss über die Jahresabrechnung grundsätzlich nur bestätigende Wirkung zu.

3. Ergibt sich jedoch aus der Jahresabrechnung ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans (BayObLG ZMR 2000, 111).
Die Entscheidung ist zutreffend. Eine Verrechnung der Gutschrift aus der Jahresabrechnung mit noch nicht gezahlten Hausgeldern aus dem Wirtschaftsplan hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Jahresabrechung den Wirtschaftsplan überholt hat. Bei einer Nachzahlung gilt dies natürlich nicht, als der säumige Eigentümer über die nicht geleisteten Wohngeldvorauszahlungen auch die sich aus der Jahresabrechnung ergebende Abrechnungsspitze zu zahlen hat. Die erstmalig im Wirschaftsplan begründete Fälligkeit lebt durch die Jahresabrechnung jedoch nicht wieder auf, so dass auch die Verjährung der Wohngeldforderungen nicht prolongiert werden kann (vgl. BGH V ZR 171/11).

Etwas anderes gilt allerdings, wenn zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (vgl. LG Frankfurt (Oder) 6a S 75/11).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abrechnungsspitze Verrechnung Gutschrift Fälligkeit Eigentümer Vorauszahlung Säumnis Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Nachforderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop