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keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB
OVG München, AZ: 15 CE 13.236, 08.03.2013
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Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft sind öffentlich-rechtliche Abwehransprüche ausgeschlossen. Die Wohnungseigentümer sind auf Ansprüche nach § 15 Abs. 3 WEG, gegenüber dritten Nutzern des Sondereigentums auf dingliche Abwehransprüche aus § 1004 BGB, zu verweisen.

Insofern spielt es keine Rolle, ob der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch sich gegen eine Baugenehmigung richtet oder ob er einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen soll. Denn der Gebietserhaltungsanspruch, um den es den Antragstellern geht, wird innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dritten Nutzern nur durch die privatrechtlichen Abwehransprüche vermittelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungszuständigkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Wohneigentum WEG Nutzung zweckwidrige ordentliche Gerichtsbarkeit Nutzung Zivilgericht Zuständigkeit Rechtsweg Unterlassungsanspruch 1004 BGB Beseitigungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebietserhaltungsanspruch; Zum Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte; Vorrang privatrechtlicher Ansprüche innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (auch bei Nutzung des Sondereigentums durch Dritte)