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Zum geringeren Erlös des Restwertes als im Gutachten geschätzt / Zur fiktiven Schadensabrechnung; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 174/05, 30.05.2006
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Der Geschädigte, der bei der tatsächlichen Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges weniger erzielt, muss sich nicht generell auf den von seinem Sachverständigen geschätzten höheren Restwert verweisen lassen. Vielmehr kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugschaden - wie hier - im Übrigen fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wird.

Die von dem Geschädigten gemachten Nebenkosten für die tatsächlich erfolgte Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Überführungs-Kosten) sind nicht ersatzfähig, wennder Geschädigte die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt hat. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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