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Jahresabrechung hat nach dem Einnahmen- und Ausgabenprinzip zu erfolgen; §§ 27, 28 WEG
AG Aachen, AZ: 86 C 1/07, 22.02.2008
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Eine Jahresabrechnung hat nach dem Prinzip der Einnahmen- und Ausgabenrechnung erfolgen, wonach die Abrechnung sämtliche in der betreffenden Abrechnungszeit geleisteten und erhaltenen Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten und ausweisen muss.

Es kommt nicht darauf an, wie Zahlungen einzelner Wohnungseigentümer mit Wohngeldrückständen aus früheren Wirtschaftsjahren, die ohne Tilgungsbestimmung erfolgt waren, nach dem Gesetz gemäß § 366 BGB zu verrechnen waren.

Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters, den Wohnungseigentümern zum Zwecke der Absetzbarkeit bei der Einkommensteuererklärung haushaltsnahe Dienstleistungen zu bescheinigen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Verwalter zu ermächtigen, zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer Kosten zu berechnen, jedenfalls kann sie dies nicht durch Beschluss regeln, sondern allenfalls durch Vereinbarung.

Ein Beschluss der nicht hinreichend bestimmt ist, ist unwirksam.

Der Verwalter kann eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn aufgrund einer Gesetzesänderung dem Verwalter zusätzlich zu seinen normalen Verwalteraufgaben weitere gesetzliche Pflichten aufgebürdet werden, die zu einer erheblichen Mehrarbeit führen, wie nämlich das Führen einer Beschlusssammlung, was mit größerem Aufwand zwangsläufig verbunden ist. Dies ist aber anders zu sehen, wenn es sich um Gemeinschaften handelt, wo nach Gesetzesänderung ein Verwaltervertrag abgeschlossen wird und die Verwaltervergütung vereinbart wird.

Enthält die Honorarvereinbarung mit dem Verwalter keine Regelungen von Änderungen, die auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwalters zurückzuführen sind, ist dieser Beschluss rechtswidrig, da es treuwidrig wäre, wenn der Verwalter für sein eigenes pflichtwidriges Verhalten auf diese Art und Weise auch noch ein Honorar bekäme.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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