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4.000,00 EUR Streitwert für den Unterlassungsanspruches außerhalb des UWG bei unerwünschten Werbeschreiben; §§ 48 Abs. 2 GKG, 823 BGB
OLG Hamm, AZ: 9 W 23/13, 11.04.2013
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Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden.

Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (vier Schreiben in knapp sechs Monaten), wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 Euro angemessen berücksichtigt.
Häufig gibt es Streit über den Streitwert von Unterlassungsansprüchen bei verbotenen Werbemassnahmen außerhalb des UWG, wenn der verletzte Verbraucher seine Ansprüche aus § 823 BGB selber gerichtlich verfolgt. Viele Gerichte setzen völlig zu Unrecht Streitwerte von weit unter 1.000,00 EUR fest. Das OLG Hamm hat nunmehr einen Streitwert von 4.000,00 EUR für vier unerbetene Werbeschreiben innerhalb von 6 Monaten in einem Hauptsacheverfahren für angemessen erachtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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