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Mietkaution darf nicht darlehensweise von laufenden Regelleistungen eines ALG-II-Empfängers getilgt werden, § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II
SG Berlin, AZ: S 37 AS 24431/11 ER, 30.09.2011
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Vor Inkrafttreten der Regelung des § 42a SGB II war einhellig anerkannt, dass Kautionsdarlehen nicht mit der laufenden Regelleistung getilgt werden dürfen (SG Lüneburg vom 16.6.2005 – S 25 AS 251/05 ER; LSG Hessen vom 19.6.2006 – L 7 AS 150/06 ER; LSG Baden-Württemberg vom 6.9.2006 – L 13 AS 3108/06 ER B; LSG NRW vom 28.9.2007 – L 1 B 37/07 AS).

Eine Leistungskürzung über 23 Monate hinweg ist mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren. Die seit Januar 2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre Darlehenstilgungen in Höhe von 10% (§ 42a SGB II) aufgestockt worden. Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution, sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.

Die Kürzung des Regelbedarfs um 10% über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Kautionsdarlehens, der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das BVerfG bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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