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Keine Wiedereinsetzung bei unverschuldet versäumter Anfechtungsfrist; zur Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Verwalter; §§ 27, 46 WEG, 233 ZPO ???
AG Bottrop, AZ: 20 C 13/10, 15.07.2013
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Eine Aufhebung von auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüssen kommt schon deshalb nicht in Betracht, wenn diese nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angefochten wurden. Eine Wiedereinsetzung ist nicht zu bewilligen, wenn die Einladungen zu der Versammlung formell nicht zu beanstanden sind, so dass sich der anfechtende Wohnungseigentümer das Versäumnis der Anfechtungsfrist zurechnen lassen muß.

Ist in der Teilungserklärung normiert, dass zur ordnungsgemäßen Einberufung die Absendung der Einladungsschreiben an die dem Verwalter zuletzt bekannte Adresse ausreicht, kann ein Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG auch dann keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen, wenn er die Einladung tatsächlich nicht erhalten hat und erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von der Versammlung erfährt.

Die Rüge der fehlenden Vertretungsbefugnis des von der Verwaltung beauftragten Prozessbevollmächtigten geht ins Leere. Unstreitig vertritt dieser die Verwaltung. Diese wiederum ist gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 2 WEG per Gesetz befugt, sämtliche Eigentümer im Anfechtungsprozess zu vertreten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts kann nicht richtig sein. Allein eine Regelung in der Teilungserklärung, dass zur ordnungsgemäßen Einladung zu einer Eigentümerversammlung die Absendung der Einladung an die Adresse des Wohnungseigentümers genügt, kann nicht dazu führen, dass ein Wohnungseigentümer seinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verliert, wenn er unverschuldet die Einladung nicht erhält.

Insbesondere kann eine Teilungserklärung zwingende Verfahrensvorschriften nicht einschränken, da dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt und eine derartige Regelung wohl nichtig wäre. Die streitgegenständliche Teilungserklärung sollte auch nur eine Regelung über die formalen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einladung regeln, nicht aber die Verfahrensvorschriften der ZPO einschränken.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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