Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Eine nach § 575 BGB unwirksame Befristung eines Mietvertrages kann als zulässiger beiderseitiger Kündigungsverzicht gedeutet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 388/12, 10.07.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Befristung eines Mietvertrags über Wohnraum ist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zulässig, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnraum für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen nutzen will oder die Absicht hat, die Räume zu beseitigen oder so wesentlich zu verändern oder instand zu setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.

Durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung des Mietvertrages gem. § 575 BGB kann eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag entstehen. Diese Lücke kanndurch eine ergänzende Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt.

§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält keine abschließende, eine ergänzende Vertragsauslegung verbietende gesetzliche Regelung der Folgen einer unwirksamen Befristung. Denn mit der Neuregelung des Zeitmietvertrages verfolgte der Gesetzgeber nicht das Ziel, die Möglichkeit einer langfristigen Bindung der Mietparteien an den Vertrag zu beschränken.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine schon seit längerem bestehende Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt, dass sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter eine unwirksame Befristung eines Mietvertrages nicht zwangsläufig zu dem Recht einer vorzeitigen Vertragbeendigung durch Kündigung führen muss.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Befristung Umdeutung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kündigungsausschluss Kündigungsverzicht unwirksame Mieter Vermieter Mietvertrag Beendigung Mietvertrages