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Unfallfahrzeug darf zum im Gutachten angegeben Restwertangebot verkauft werden, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung vorher kein höheres Angebot abgegeben hat; §§ 249 Abs. 2, 254 Abs. 2 BGB
LG Darmstadt, AZ: 4 O 417/11, 14.03.2012
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Die Ermittlung des Nettorestwertes eines verunfallten Fahrzeuges durch den eingeschalteten Sachverständigen ist nicht zu beanstanden, wenn der
Sachverständige das Fahrzeug selbst begutachtet und mehrere Verkaufsangebote
regionaler, nach Recherche des Sachverständigen seriösen Kfz-Händlern
eingeholt und seiner Bewertung im Rahmen des Gutachtens das
höchste Restwertangebot zugrunde gelegt hat.

Der Geschädigte sich insoweit auf die Angaben des Sachverständigen verlassen;

Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, dieBeklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners über ihre Verkaufsabsichten und Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vorab zu informieren, um der Beklagte
Gelegenheit zu geben, andere gegebenenfalls höhere Restwertangebote einzuholen
und zu unterbreiten.

Veräußert ein Geschädigter das verunfallte Fahrzeug zu einem von einem Sachverständigen ermittelten Restwert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt, verstößt der Geschädigte
in der Regel gerade nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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