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Verwalter hat keine Vollmacht für die Führung von Aktivprozessen; §§ 27 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 7 WEG
LG Rostock, AZ: 1 S 290/12, 27.06.2013
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1. Gem. § 27 III Nr. 2 WEG hat der Verwalter nur für Passivprozesse der Wohnungseigentümergemeinschaft eine originäre Prozessvollmacht, die Ermächtigung für die Führung eines Aktivprozesses kann gem. § 27 III Nr. 7 WEG nur durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss erfolgen.

2. Eine entsprechende Ermächtigung im Verwaltervertrag ist nur wirksam, wenn er mitbeschlossen wird. Der Abschluss des Verwaltervertrages durch einen vollmachtlosen Verwaltungsbeirat genügt nicht.

3. Auch bei Klagerücknahme sind dem Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen, wenn sich aufgrund neuen Vorbringens im Berufungsverfahren die Erfolglosigkeit der Klage ergibt und der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Gerichts die Klage zurücknimmt (vgl. OLG Nürnberg, NJW 2013, 243).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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