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Keine Nutzungsentschädigung einer nicht bewohnbaren selbstgenutzen Ferienwohnung als Luxusobjekt; §§ 249 Abs. 1, 254 BGB
LG Itzehoe, AZ: 11 S 88/12, 25.03.2013
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Die Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens muss auf Gegenstände beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Hier sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.

Anders als die dem ständigen Wohngebrauch dienende (Haupt-)Wohnung wird eine Ferienwohnung auch in wohlhabenden Bevölkerungskreisen gemeinhin nicht als Gegenstand betrachtet, den man gleichsam "haben muss". Insofern ist die Ferienwohnung, nicht anders als ein Wohnwagen, ein Campingmobil oder gar ein Motorboot als bloßes "Liebhaberobjekt", nicht hingegen als "Bedarfsgegenstand" zu betrachten.

Allein beim erwerbswirtschaftlich genutzten Gegenstand ist die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig, so dass die fehlende Nutzungsmöglichkeit als solche keinen eigenständig in die Differenzrechnung einzubeziehenden Vermögensschaden darstellt.
Das LG stellt zutreffend fest, dass allein die fehlende Nutzungsmöglichkeit einer ferienwohnung nicht zu einem Anspruch auf Nutzungsausfall führt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ferienwohnungh in Fremdvermietung hätte vergeben können oder aber der Eigentümer einen konkreten Schaden (Ersatzanmietung einer anderen Wohnung während der Urlaubszeit) durch die entgangene Nutzung der Wohnung darlegen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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