Detailansicht Urteil
Änderung der BGH-Rechtsprechung: alternative Klagehäufung im gewerblichen Rechtsschutz ohne Bestimmung der Prüfungsreihenfolge unzulässig; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 108/09, 24.03.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitgegenstand einheitlicher Klagehäufung Rechtsanwalt frank Dohrmann Zulässigkeit Bestimmung reihenfolge Berufung Verweisung WEG tüvurteil tüv-urteil
Ähnliche Urteile
- Sofortiges Anerkenntnis? - Nachweis des nicht erfolgten Zugangs einer Rechnung obliegt dem Adressaten - Absender obliegt nur die sekundäre Darlegungslast
- Streitwert für Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR anzusetzen; §§ 52 Abs. 2 GKG; 23 Abs. 3 S. 2 RVG
- Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
- Erstattungsfähige Kosten: Überprüfung des vom Vermieter für eine Bedarfsperson geltend gemachten Eigenbedarfs durch einen Detektiv
- Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung - Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Schimmel Veränderung Verkehrsunfall Beirat Miete Tierhaltung Wohnungseigentümer Abschleppen Protokoll Sondereigentum Einstimmigkeit Beschluss Anfechtungsklage Mietminderung Kurioses Arzthaftung Jahresabrechnung Organisationsbeschluss Telefonwerbung Verwaltungsbeirat Nutzungsentschädigung Gemeinschaftseigentum Makler Kündigung Eigentümerversammlung Teilungserklärung Gegenabmahnung Verwalter Eigenbedarfskündigung Nachbarrecht Garage Treppenlift Wirtschaftsplan Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Ferner ist zu berücksichtigen, dass trotz eines obsiegenden Urteils der Kläger künftig einen Teil der Verfahrenskosten tragen muss, wenn er mit einem vorrangig geltend gemachten Anspruch nicht durchdringt.
Wegen unterschiedlicher Streitgegenstände wird sich auch der Streitwert erhöhen, wodurch das Prozessrisiko steigt.