Detailansicht Urteil
Mieter hat gegen Mitmieter desselben Grundstücks keinen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/03, 12.12.2003
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/12, 25.10.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 10/10, 21.05.2010
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Schadenersatz Haftung Mangel Mieter Vermieter Mietvertrag Wasserschaden Rohrbruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Ehrverletzende Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren sind nicht justiziabel; §§ 1004, 823 BGB, 186 StGB
- Zur Nutzungsentschädigung des Vermieters nach verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter; § 546a BGB
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Verwaltungsbeirat Organisationsbeschluss Sondereigentum Wirtschaftsplan Beschluss Treppenlift Schimmel Mietminderung Teilungserklärung Wohnungseigentümer Abschleppen Einstimmigkeit Makler Protokoll Veränderung Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung Abmahnung Gegenabmahnung Beirat Wurzeln Verwalter Anfechtungsklage Tierhaltung Telefonwerbung Nachbarrecht Eigentümerversammlung Kurioses Jahresabrechnung Garage Verkehrsunfall Miete
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!