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Wohnungseigentümer haftet für Wasserschaden in der Wohnung eines Miteigentümers verschuldensunabhängig analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/12, 25.10.2013
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Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.

Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung.
Leider hat der BGH offengelassen, ob seine bisherige Rechtsprechung (BGH, Az.: V ZR 62/06) noch Bestand hat, wonach ein Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümer wegen eines Wasserschadens nicht direkt in Anspruch nehmen kann, wenn die Gebäudeversicherung einstandspflichtig ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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