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Wohnungseigentumssachen müssen beim zuständigen Berufungsgericht fristwahrend eingelegt werden; § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 224/09, 12.04.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Berufungsfrist Zuständigkeit rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop fristwahrung fristwahrend verweisungsantrag falsches gericht Sonderzuständigkeit Meistbegünstigungsgrundsatz
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