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Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung (hier Heckenpflanzung) kann durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1, 47 S. 2 WEG, 1004 BGB
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 1/07, 08.02.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verkündung Beschluss negativer Beschluss Anfechtungsklage Bestandskraft bestandskräftig rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Pflanzen Gemeinschaftseigentum bauliche Veränderung geltendmACHUNG Anfechtung Garten Nichtbeschluss
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