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Mieter muss keine Kameraattrappe dulden; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2, 14 GG
		AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 3407/14, 14.01.2015
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Verbundene Urteile
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					EuGH Luxemburg, AZ: C 212/13, 11.12.2014
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					BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 210/10, 08.04.2011
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					AG Aachen, AZ: 10 C 386/03, 11.11.2003
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					KG Berlin, AZ: 24 W 309/01, 26.06.2002
 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Kamera Videoanlage Videoaufzeichnung beobachtung Überwachungskamera Vermieter Mieter Wohnung Mietvertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop UNterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Beeinträchtigung		
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