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Beschlussfassung über Anbringung einer Videoüberwachung muss den Datenschutz beachten; §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3, 22 WEG; 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkostenVO
KG Berlin, AZ: 24 W 309/01, 26.06.2002
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Kameraüberwachung Videoüberwachung Videoanlage Zustimmung Bundesdatenschutzgesetz Anfechtungsklage Bestimmtheit Eigentümergemeinschaft Beschlussanfechtung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Bundesdatenschutzgesetz
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