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Ab 5.000,00 EUR Auftragsvolumen muss Eigentümergemeinschaft drei Angebote einholen / Gemeinschaft muss alles Wesentliche selber regeln / § 21 Abs. 8 WEG als ultima ratio
LG Dortmund, AZ: 1 S 445/14, 21.04.2015
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der herrschenden Rechtsprechung. Lediglich bei der Frage der Ersetzungsbefugnis gem. § 21 Abs. 8 WEG geht das LG Dortmund von strengeren Voraussetzungen aus, als es der Wortlaut des Gesetzes hergibt. Nicht schon dann, wenn die Eigentümer eine gebotene Maßnahme nicht treffen, sondern erst dann, wenn die Eigentümergemeinschaft sich nicht mehr selber organisieren kann, soll das Gericht von einer Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG Gebrauch machen können. Diese vom LG Dortmund vorgenommene Verschärfung hat in anderen gerichtlichen Entscheidungen bisher keine Zustimmung gefunden (a.A.: BGH, V ZR 220/12; LG Frankfurt/Oder, 1 S 46/14; AG Minden, 36 C 13/13; AG Hamburg-Altona, 303b C 1/13).
Verbundene Urteile
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LG Dortmund, AZ: 1 S 371/13, 21.10.2014
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LG Düsseldorf, AZ: 19 S 88/12, 14.03.2013
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LG Hamburg, AZ: 318 S 164/11, 18.01.2012
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LG Karlsruhe, AZ: 11 S 219/09, 27.09.2011
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LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 46/14, 14.07.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 220/12, 24.05.2013
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AG Hamburg-Altona, AZ: 303b C 1/13, 15.05.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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