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Ohne wirksam beschlossenen Wirtschaftsplan kein Anspruch der WEG-Gemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern; § 28 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 33/17, 15.05.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zahlung säumiger Eigentümer fälligkeit Anspruchsgrundlage rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeld
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- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Hausgelder müssen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses bezahlt werden.
- Beschlussersetzungsklage Wirtschaftsplan - Für Nebenintervenienten gelten keine Verspätungsvorschriften im Prozess (sehr fraglich)
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Hausgelder ohne wirksamen Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnungen eingeklagt werden.
Wirksamkeit erhalten Wirtschaftplan/Jahresabrechnung ab nicht schon mit ihrer Erstellung, sondern erst mit ihrer Beschlussfassung. Daher sollte im Einzelfall immer erst genau geprüft werden, ob ein entsprechender Beschluss erfolgt ist. Sonst fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.