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Jahresabrechnung ist bedingungsfeindlich / Rückstände gehören nicht in die Jahresabrechnung; § 28 Abs. 3 WEG
AG Lüneburg, AZ: 39 C 295/15, 29.03.2016
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§ 28 Abs. 3 WEG
Werden Positionen in die Jahresabrechnung, die - wie Beitragsrückstände - ihrer Art nach generell nicht zu den Bestandteilen einer Abrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG gehören, gleichwohl in die Abrechnung aufgenommen, fehlt den Wohnungseigentümern hinsichtlich solcher abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtungen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen.

Dies hat indessen nicht die Nichtigkeit des Beschlusses insgesamt, sondern nur die Nichtigkeit des darauf bezogenen Teils des Beschlusses zur Folge (BGH NJW 2012, 2796). Folge der fehlenden Kompetenz der Wohnungseigentümer ist die Nichtigkeit des Beschlussteils, mit dem die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge neu begründet werden sollte (ebenda). Die Beschlussfassung ist damit nur insoweit nichtig, als eine Zahlungsverpflichtung für den Rückstand aus dem Vorjahr neu begründet werden sollte.

Der Beschluss über die Jahresabrechnung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine unter einer Bedingung erfolgende Genehmigung der Jahresabrechnung ist wegen der ausgesprochenen Bedingung und seiner damit verbundenen inhaltlichen Unklarheit nichtig.

Eine Beschlussfassung ist inhaltlich unbestimmt, wenn weder ersichtlich ist, welche konkreten Änderungen welche konkreten Auswirkungen auf die Abrechnungssalden haben werden, noch erkennbar ist, wann die Anfechtungsfrist hinsichtlich der Beschlussfassung beginnen soll, wenn für die Änderung der Abrechnung keine Frist vorgesehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Jahresabrechnung Abrechnungsspitze Verjährung Wirtschaftsplan Bedingung KOrrektur Vorbehalt Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop