Detailansicht Urteil
Anspruch auf Untervermietung bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters; § 553 Abs. 1 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 20 C 212/17, 13.11.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 349/13, 11.06.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 210/13, 08.01.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/08, 11.11.2009
-
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 148/06, 02.08.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Untervermietung Zustimmung Anspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann der Verwirkung unterliegen; § 43 ZPO
- Wer vertritt die verwalterlose Eigentümergmeinschaft in einem Gerichtsverfahren? - Haftet ein Wohnungseigentümer für ein verursachtes Gerichtsverfahren?
- Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- GoA: Vermieter läßt Pkw des Mieters abschleppen. Wer haftet für die Abschleppkosten?; §§ 859, 226, 242 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Veränderung Beschluss Wohnungseigentümer Makler Treppenlift Schimmel Mietminderung Nutzungsentschädigung Kündigung Organisationsbeschluss Kurioses Verkehrsunfall Teilungserklärung Einstimmigkeit Miete Verwalter Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Eigentümerversammlung Abmahnung Protokoll Gemeinschaftseigentum Wirtschaftsplan Arzthaftung Abschleppen Anfechtungsklage Garage Sondereigentum Wurzeln Telefonwerbung Jahresabrechnung Tierhaltung Gegenabmahnung Nachbarrecht Beirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
