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Kündigung des Mieters wegen nicht erteilter Untervermieterlaubnis
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 148/06, 02.08.2007
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Bei gewerblichen Mieträumen ist "Untervermietung, Tausch oder anderweitige Gebrauchsüberlassung der gesamten Mieträume oder eines Teils davon" untersagt, wenn der Vermieter seine Zustimmung verweigert. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Untermieter um einen Bürgen, dessen Kinder oder Ehefrau oder Gesellschaften handelt, an denen der Mieter mehrheitlich beteiligt ist. In solchen Fällen ist die Untervermietung gestattet.
Verweigert der Vermieter dem Mieter die Untervermietung, so muss er für seine Verweigerung einen wichtigen Grund angeben, der z.B. in der Person des Untermieters liegen kann. Ein weiterer wichtiger Grund ist, wenn dem Untermieter ein Gebrauch eingeräumt werden soll, der den Gebrauch übersteigt, der dem Mieter gestattet ist oder wenn sich der Vermieter an der Art des Gewerbes stört, das der Untermieter betreiben will.
Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, darf der Mieter nach § 540 BGB außerordentlich kündigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Bei gewerblichen Mieträumen ist "Untervermietung, Tausch oder anderweitige Gebrauchsüberlassung der gesamten Mieträume oder eines Teils davon" untersagt, wenn der Vermieter seine Zustimmung verweigert. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Untermieter um einen Bürgen, dessen Kinder oder Ehefrau oder Gesellschaften handelt, an denen der Mieter mehrheitlich beteiligt ist. In solchen Fällen ist die Untervermietung gestattet. Verweigert der Vermieter dem Mieter die Untervermietung, so muss er für seine Verweigerung einen wichtigen Grund angeben, der z.B. in der Person des Untermieters liegen kann. Ein weiterer wichtiger Grund ist, wenn dem Untermieter ein Gebrauch eingeräumt werden soll, der den Gebrauch übersteigt, der dem Mieter gestattet ist oder wenn sich der Vermieter an der Art des Gewerbes stört, das der Untermieter betreiben will. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, darf der Mieter nach § 540 BGB außerordentlich kündigen. § 540 Abs. 1 Satz 2 BG