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Auch ein gemeinnütziger Verein kann durch das sog. Nebenzweckprivileg unternehmerisch tätig werden
		BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 88/80, 29.09.1982
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					BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 539/96, 19.07.2000
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					BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1102/95, 26.02.1997
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					BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 84/65, 04.04.1967
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			Keywords: Idealverein gemeinnütziger Verein Unternehmen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich BGB 21 22 Berufsfreiheit Art. 12 GG Versicherung ADAC Tochtergesellschaft Satzung Satzungsgemäßen Ziel		
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