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Kein Schlichtungsverfahren nach § 53 JustG NRW bei Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 906 BGB erforderlich
AG Oberhausen, AZ: 34 C 18/18, 11.09.2018
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 102/17, 15.03.2018
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LG Dortmund, AZ: 1 S 166/16, 24.01.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schiedsamt Schiedsmann Schlichtungsverfahren Zulässigkeit Immissionen Lärm Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Das LG Dortmund (1 S 166/16) hatte insoweit eine andere Auffassung vertreten. Die besseren Argumente dürften jedoch beim AG Oberhausen liegen.
In der Praxis ist es bis zur abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung ratsam, auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens nicht zu verzichten, da der klagende Wohnungseigentümer den "sichersten" Weg wählen sollte.