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Wohnungseigentümer können nicht zur Instandsetzung (hier: Fenster) verpflichtet werden; §§ 21 Abs. 1 u. 5 Nr. 2 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 109/17, 24.04.2018
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das LG Dortmund bestätigt zu Recht die zutreffende Rechtsauffassung, wonach den Wohnungseigentümern zwar eine Kostentragungspflicht obliegt, nicht aber zur Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstigen Arbeiten durch Beschluss verpflichtet werden können.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 315/13, 10.10.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 161/11, 09.03.2012
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LG München I, AZ: 1 S 4042/10, 02.08.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Selbstvornahme Eigenleistung Arbeiten Dienste Rechtsanwalt FRrank DOhrmann Bottrop
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