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Tausch von Sondereigentum bedarf der notariellen Beurkundung und des Grundbucheintrags / Beseitigungsanspruch kann bei Mitverschulden gemindert werden; §§ 254, 311b, 985, 1004 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/15, 14.12.2017
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 34/13, 11.06.2015
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OLG Saarbrücken, AZ: 5 W 370/97, 12.02.1998
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 118/94, 30.06.1995
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
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Die Parteien haben vorliegend nicht um Gemeinschaftsrecht gestritten, sondern um sachenrechtliche Ansprüche, so dass die allgemeinen Zivilgerichte und nicht das WEG-Gericht zuständig war (BGH V ZB 34/13).
War wohl niemandem aufgefallen.