Detailansicht Urteil
Wird dem Dieb eine Falle gestellt, so handelt er mit Einwilligung des Gewahrsamsinhaber; § 242 I StGB.
BayObLG München, AZ: RReg 3 St 230/78, 03.10.1978
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Diebstahl stehlen Dieb Geld Geldbörse Portmonee Portemonnaie Falle Diebesfall vorbereiten Präparieren strafbar Erlaubt Bruch fremden Gewahrsam Begründung Neuen Gewahrsaminhaber Besitz Eigentum Eigentümer Besitzer untauglicher Versuch Einwilligung Erlaubnis
Ähnliche Urteile
- Anforderungen an die Urteilsausführungen bei niedrigem Alkoholisierungsgrad des Kraftfahrers
- Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Blutabnahme
- Körperverletzung im Amt durch freiberuflichen Arzt, § 340 stGB
- Strafbarkeit berufstypischer Handlungen eines Rechtsanwalts nach fingierten Verkehrsunfällen eines Mandanten
- Mietwucher: Privater Vermieter muss sich über Mietpreise informieren; § 5 Abs. 1 WiStG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Teilungserklärung Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Abschleppen Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung Tierhaltung Nachbarrecht Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Arzthaftung Gemeinschaftseigentum Garage Abmahnung Veränderung Kurioses Jahresabrechnung Anfechtungsklage Kündigung Verkehrsunfall Verwalter Protokoll Beschluss Schimmel Miete Makler Beirat Sondereigentum Treppenlift Wurzeln Mietminderung Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
