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Zum Umbau eines Spitzbodens zu Wohnzwecken/ Zum Parken eines Wohnwagens auf dem Gemeinschaftsgrundstück
AG Dorsten, AZ: 3 C 54/18, 18.12.2018
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 71/16, 14.12.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop bauliche Veränderung Dachboden Wohnzwecke
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- Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum; §§ 14 Abs. 3, 18, 19 WEG
- GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
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